Rauchmelder für Immobilien – Was man mindestens wissen sollte

Rauchmelder IconRauchmelder sind in Deutschland seit der Jahrtausendwende für Wohnungen und Häuser gesetzlich vorgeschrieben. In Niedersachsen ist diese Vorschrift seit dem 31.12.2015 verpflichtend. Seitdem müssen Sie Schlaf- und Kinderzimmer sowie alle Flure, die im Brandfall als Rettungswege genutzt werden, mit mindestens einem Rauchmelder ausstatten.  Reupke Immobilien empfiehlt, beim Verkauf Immobilien und der Vermietung Immobilien das Vorhandensein von Rauchmeldegeräten nochmals zu überprüfen. Offene Treppenräume in Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern gelten als Fluchtwege und müssen deshalb in jeder Etage mit einem Rauchmeldegerät bestückt sein. Durch den Alarm werden die Bewohner geweckt, wodurch Schäden an Haus und Leben verhindert werden können.

Die Rauchmelderpflicht hängt auch davon ab, ob es sich um einen Neubau oder ein bestehendes Objekt handelt. Bei Fragen steht Ihnen Reupke Immobilien gerne zur Verfügung.

Für den Einbau ist der Hauseigentümer und bei gemieteten Objekten der Vermieter verantwortlich. Die Wartung der Geräte kann hingegen in Niedersachsen auch von Mietern übernommen werden.

Dem Vermieter obliegt allerdings die Pflicht, die Betriebsbereitschaft der von ihm oder einem von ihm beauftragten Dienstleister installierten Melder zu gewährleisten und nicht funktionierende Geräte auszutauschen. Anderslautende Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit bei der Wartung von Rauchwarnmeldern werden durch diese mietrechtlichen Pflichten verdrängt. Die Rauchwarnmelder müssen einmal jährlich überprüft werden, beim Verkauf Immobilien und der Vermietung Immobilien sollte eine zusätzliche Kontrolle durchgeführt werden, um die Funktionsfähigkeit der Geräte sicherzustellen. Eigentümer können diese Aufgabe auch an ihre Mieter übertragen und diese Pflicht im Mietvertrag festhalten. In der Praxis beauftragen die meisten Vermieter jedoch externe Dienstleister mit den Wartungsaufgaben.

Welchen Zweck erfüllen Rauchmeldegeräte – Schutz für Haus und Leben

Die Gefahr eines Brandes liegt darin, dass dieser von den Bewohnern erst bemerkt wird, wenn es bereits zu spät ist. Deshalb ist es besonders wichtig, alle Schlafräume mit Rauchmeldern auszustatten. Dazu zählen neben Flur, Schlaf-/ Kinder-/ und Gästezimmer auch andere Räumlichkeiten, die zum Schlafen genutzt werden. In Bad und Küche müssen keine Melder installiert werden, da aufgrund von Koch- und Wasserdämpfen mit einem hohen Fehlalarmrisiko zu rechnen ist. Reupke Immobilien empfiehlt, die Rauchwarnmelder in einer Weise einzubauen oder anzubringen, dass eine Rauchentwicklung durch Brandrauch rechtzeitig erkannt und gemeldet wird.

Wer ist für die Beschaffung von Rauchmeldern zuständig – Mieter oder Eigentümer?

Das Anbringen von Rauchmeldern zählt zu den Pflichten des Eigentümers, unabhängig davon, ob dieser das Haus, die Wohnung oder die Büroräume selbst nutzt oder diese vermietet. Die Rauchmelderpflicht gilt ebenfalls für Ferien-Immobilien und Gebäude mit wohnungsähnlicher Nutzung. Die Installierung der Melder ist auch versicherungstechnisch von Vorteil. In der Vergangenheit reduzierten viele Gebäude- und Hausratsversicherer ihre Zahlungen, wenn es zu einem Brand kam und kein entsprechendes Rauchmeldegerät vorhanden war.
Welche Arten von Rauchmeldern gibt es?

Rauchmeldegeräte sind in unterschiedlichen Designs und Ausführungen erhältlich. Reupke Immobilien rät, bei der Anschaffung von Meldern auf Funktionalität und Qualität zu achten. Die folgenden Anforderungen muss ein Gerät erfüllen:

  • Lautstärke des Alarms liegt bei mindesten 85 dB/3m
  • Wiederkehrendes Signal weist rechtzeitig auf notwendigen Batteriewechsel hin
  • Funktionsprüfung über Test-Button möglich
  • Eventueller Rauch kann von allen Seiten in das Gerät eindringen
  • Einlassöffnungen sind nicht größer als 1,3 Millimeter (Eindringen von Staub, Insekten o.ä. ist ausgeschlossen)

Im Handel sind ebenfalls Geräte mit Langzeitbatterien erhältlich. Diese werden nicht ausgewechselt, sondern gemeinsam mit dem Rauchwarnmelder nach ca. zehn Jahren entsorgt. Das Gerät muss mit der europäischen Produktnorm für Rauchwarnmelder DIN 14604 ausgezeichnet sein und über ein empfohlenes Datum für den Gerätewechsel verfügen. Die Einbaupflicht gilt für Neu- und Umbauten bereits seit dem 01.11.2012 und für bestehende Wohnungen seit 31.12.2015. Mit der Regelung einer gesetzlichen Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen und Häusern will die Landesregierung von Niedersachsen gemeinsam mit der Bundesregierung dazu beitragen, die Bewohner besser zu schützen und die Anzahl der Brandopfer zu reduzieren.

Gemäß § 44 Abs. 5 sind in Niedersachsen Eigentümer und Vermieter für den Einbau von Rauchmeldern, die den Vorschriften der gesetzlichen Rauchmelderpflicht entsprechen müssen, zuständig, während Bauherren bei Neubauten für den Rauchmelder-Einbau verantwortlich sind. Bei allen Fragen zum Thema steht Ihnen Reupke Immobilien als Partner gern zur Seite!